Religionsunterricht an Gesamtschulen
1. Es gelten an den Gesamtschulen für den Religionsunterricht keine anderen Bedingungen als an den übrigen allgemeinbildenden Schulen; von einer Ausnahme abgesehen, was die Dauer des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichtes anbelangt.
2. Damit ist der konfessionelle Religionsunterricht auch an Gesamtschulen zweistündiges Pflichtfach für alle Schülerinnen und Schüler, die der evangelischen oder der katholischen Konfession angehören. Selbstverständlich können an diesem Unterricht alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die dies wünschen bzw. deren Eltern es wünschen und die Mehrheit der an einer Schule tätigen Religionslehrkräfte dem zustimmt. Die Lehrkraft, die den konfessionellen Religionsunterricht (auch fachfremd) erteilt, muss einer Kirche angehören und eine Vokation oder Missio besitzen.
3. Ein Fach evangelischer/katholischer Religionsunterricht / Werte und Normen gibt es nicht. Es gibt auch keine Möglichkeit, für einen solchen Unterricht dann je nach Konfession oder nicht Konfession der Schüler eine Note in evangelischer, katholischer Religion oder Werte und Normen zu vergeben.
4. Die Kirchen wissen darum, dass das Ziel der Gesamtschule ist, in möglichst vielen Fächern alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gemeinsam zu unterrichten, um gerade so die Integration in eine Klassengemeinschaft zu leisten. Dass gemeinsame Lernen kann aber nicht über den Art. 7 (3) GG gestellt werden, der die Basis für den konfessionellen Religionsunterricht darstellt. Es kann aber gut unterstützt werden durch den konfessionell-kooperative Religionsunterricht.
5. Der konfessionell-kooperative Religionsunterricht ist primär ein Unterricht für evangelische und katholische Schülerinnen und Schüler, der ein gemeinsam von Lehrkräften beider Konfessionen erarbeitetes Curriculum fordert, in dem die Inhalte beider Konfessionen und ihre jeweiligen Positionen zur Geltung gebracht werden. Ob es evangelischer oder katholischer Religionsunterricht ist, der konfessionell-kooperativ erteilt wird, hängt von der Konfession der unterrichtenden Lehrkraft ab. Dieser Unterricht ist prinzipiell offen für Schülerinnen und Schüler anderer christlicher Konfessionen (z.B. orthodox), evangelischer Freikirchen, anderer Religionen oder konfessionslose Schülerinnen und Schüler.
6. Sollte der evangelische, katholische oder konfessionell-kooperative Religionsunterricht, der jeweils klar als konfessioneller Religionsunterricht auszuweisen ist, nicht von allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse angewählt werden, muss für die übrigen Schüler das Fach Werte und Normen eingerichtet werden.
7. Anders als an anderen Schulformen des Sekundarbereiches I kann in der Gesamtschule in allen Schuljahrgängen des Sekundarbereiches I konfessionell-kooperativer Religionsunterricht erteilt werden.
Hannover, Mai 2010
Dr. Kerstin Gäfgen-Track