Jahr der Bildung
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Schriftgrafik: Bildung braucht Religion - Kirche und SchuleSchriftgrafik: Bildung braucht Religion - Kirche und Schule. Am Rechten Rand ist ein Junge mit einem Laptop zu sehen. Eine Frau schaut ihm über die Schulter.
 

Regelungen zum Unterrichtsfach Evangelische Religion 




Der Religionsunterricht ist in Niedersachsen durch Gesetze und Erlasse geregelt.

Das Niedersächsische Schulgesetz behandelt in den §§ 124-128 den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen.

    § 124 Religionsunterricht
    (1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.
    (2) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.
    (3) An Fachschulen für pädagogische oder sozialpflegerische Berufe ist der Religionsunterricht Pflichtfach oder Wahlfach; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.

    § 125 Mitwirkung der Religionsgemeinschaften am Religionsunterricht
    Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Die Schulbehörden erlassen die Richtlinien und genehmigen die Lehrbücher im Einvernehmen mit den Religionsgemeinschaften.

    § 126 Einsichtnahme in den Religionsunterricht
    Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts haben die Religionsgemeinschaften das Recht, sich davon zu überzeugen, ob der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird. Die näheren Umstände der Einsichtnahme sind vorher mit den staatlichen Schulbehörden abzustimmen. Die Religionsgemeinschaften können als Beauftragte für die Einsichtnahme Religionspädagoginnen oder Religionspädagogen an Hochschulen oder geeignete Beamtinnen oder Beamte des staatlichen Schuldienstes oder im Einvernehmen mit der Schulbehörde auch andere erfahrene Pädagoginnen oder Pädagogen bestellen; soweit die Religionsgemeinschaften von diesem Recht keinen Gebrauch machen, können sie bei Zweifeln, ob in bestimmten Einzelfällen der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen erteilt wird, durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ihrer Oberbehörde, die oder der im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu bestellen ist, Einsicht nehmen.

    § 127 Erteilung von Religionsunterricht
    (1) Keine Lehrkraft ist verpflichtet, Religionsunterricht zu erteilen oder die Leitung von Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion an Fachschulen zu übernehmen.
    (2) Bei der Erteilung von Religionsunterricht dürfen Lehrkräfte in ihrem Erscheinungsbild ihre religiöse Überzeugung ausdrücken.

    § 128 Unterricht Werte und Normen
    (1) Wer nicht am Religionsunterricht teilnimmt, ist statt dessen zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat. Für diejenigen, für die Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft als ordentliches Lehrfach eingeführt ist, entsteht die Verpflichtung nach Satz 1 erst nach Ablauf eines Schuljahres, in dem Religionsunterricht nicht erteilt worden ist. Die Schule hat den Unterricht Werte und Normen als ordentliches Lehrfach vom 5. Schuljahrgang an einzurichten, wenn mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler zur Teilnahme verpflichtet sind. 4In der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen auch durch die Teilnahme am Unterricht im Fach Philosophie erfüllt werden, wenn die Schule diesen Unterricht eingerichtet hat.
    (2) Im Fach Werte und Normen sind religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln.

Diese grundlegenden Bestimmungen werden im Erlass Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen ausgeführt.

(Den vollständigen Text finden Sie im Download unten auf der Seite)
In diesem Erlass sind die Abschnitte 4.4 - 4.7 hervorzuheben, weil sie die Grundlage für die Vereinaberung der Evangelischen und Katholischen Kirche über den Konfessionell-kooperativen Religionsunterricht bilden.

    4.4 Ist an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler einer Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht eingerichtet, weil
    4.4.1 die Voraussetzungen nach Nr. 2. nicht gegeben sind oder
    4.4.2 zeitweise keine Lehrkraft der betreffenden Religionsgemeinschaft zur Verfügung steht, so können diese Schülerinnen und Schüler entsprechend Nr. 4.3 am Religionsunterricht einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen. Im Falle von Nr. 4.4.2 gilt eine solche Regelung über ein Schuljahr hinaus nur mit Genehmigung der Schulbehörde, die hierüber das Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen herbeiführt.
    4.5 Wenn für eine Klasse, eine Lerngruppe oder einen Schuljahrgang besondere curriculare, pädagogische und damit zusammenhängende schulorganisatorische Bedingungen vorliegen, die einen gemeinsamen Religionsunterricht für Schülerinnen und Schüler verschiedener Religionsgemeinschaften erforderlich machen, so kann die Schulbehörde einen entsprechenden Antrag der Schule im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen genehmigen. Wird von den kirchlichen Stellen das Einvernehmen befristet erklärt, so ist auch die Genehmigung entsprechend zu befristen. Dieser Religionsunterricht ist schulrechtlich Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die unterrichtende Lehrkraft angehört und nach deren Grundsätzen der Religionsunterricht erteilt wird. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Zustimmung der beteiligten Klassenelternschaften und die Zustimmung der in der Klasse, der Lerngruppe oder in dem Schuljahrgang unterrichtenden Religionslehrkräfte nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.
    4.6 In Förderschulen können die Schulbehörden im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen auf Antrag der Schule für alle Schuljahrgänge einen gemeinsamen Religionsunterricht im Sinne von Nr. 4.5 genehmigen. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Zustimmung des Schulelternrates, der Gesamtkonferenz und der unterrichtenden Religionslehrkräfte nach Beratung in der zuständigen Fachkonferenz.
    4.7 Nr. 4.6 gilt für Berufsschulen entsprechend.

In den Zusammenhang des Religionsunterrichts gehört auch der Erlass über den Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen, der am 1.1.2006 in Kraft getreten ist ( siehe Download unten auf der Seite). Damit sind die bisherigen Regelungen, nach denen Schülerinnen und Schüler evangelischer Konfession am Reformationstag und solche katholischer Konfession am Feiertag Allerheiligen schulfrei hatten, aufgehoben.
Dieser Erlass ermuntert dagegen Schulen und Kirchengemeinden vor allem an den genannten Feiertagen sowie am Buß- und Bettag zu "gemeinsamen Projekten von Schule und Kirche".



DOWNLOADS

Organisationserlass RU-WuN-33.pdf
Unterricht an kirchlichen Feiertagen.pdf

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18.06.2009