

Rechtliche Regelungen:
Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat im August 2011 ein Kirchengesetz über die "Kirchliche Bestätigung von Religionslehrkräften" verabschiedet, das ab 05. August 2011 in Kraft getreten ist.
Mit der "Kirchlichen Bestätigung von Religionslehrkräften" möchten die evangelischen Kirchen in Niedersachsen Sie als Unterrichtende und den Religionsunterricht damit unterstützen.
Wenn Sie bereits im Besitz einer Vokationsurkunde einer anderen Landeskirche sind, finden Sie Informationen unter dem Menüpunkt "Vokation - Anerkennung".
Die Regelungen für Referendare und Referendarinnen finden Sie unter dem Menüpunkt "Vokation - Referendariat".
Für Sie als Unterrichtende bedeutet die Vokation; wenn Sie Mitglied einer Gliedkirche der EKD sind:
1. Wenn Sie Ihre Fakultas (die abgeschlossene staatliche Ausbildung zum Lehramt mit Lehrbefähigung für das Fach evangelische Religion - 2. Staatsexamen - oder eine staatlich anerkannte Zertifikation oder einen abgeschlossenen, von den beteiligten Kirchen anerkannten Weiterbildungskurs) vor dem 01. November 2006 im Bundesland Niedersachsen erworben haben, brauchen Sie keinen Antrag auf Erteilung einer Vokation zu stellen. Für Sie gilt die Vokation als erteilt.
Wer aus diesem Personenkreis dennoch eine Vokationsurkunde bekommen und an einer Vokationstagung teilnehmen möchte, ist dazu herzlich durch die evangelischen Kirchen eingeladen.
Auch für diejenigen Religionslehrkräfte, die vor dem 01. November 2006 länger als ein Jahr das Fach evangelische Religion fachfremd erteilen, gilt die Vokation als erteilt.
2. Wenn Sie nach dem 01. November 2006 Ihre Fakultas (s.o.) für das Fach Evangelische Religion erwerben, benötigen Sie eine Vokation, um Religionsunterricht erteilen zu können.
Ebenso gilt das für diejenigen von Ihnen, die am 01. November 2006 noch nicht länger als ein Jahr das Fach evangelische Religion fachfremd unterrichten bzw. erst nach dem 01. November 2006 begonnen haben, das Fach evangelische Religion fachfremd zu unterrichten.
Voraussetzungen: Wir benötigen ein ausgefülltes Formblatt mit der Kopie des Zeugnisses über das Zweite Staatsexamen und eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche. Für Personen, die (zukünftig) fachfremd das Fach evangelische Religion unterrichten, benötigen wir zusätzlich eine Kopie des Anstellungsvertrages bzw. eine Bescheinigung Ihrer Schulleitung, die die Anstellung nachweist. Sie finden die Antragsformulare als Dateien zum Download auf dieser Seite.
Es ist weiter eine 2,5-tägige Vokationstagung (innerhalb von 2 Jahren) nach Beendigung des Referendariats zu besuchen. Diese Vokationstagung dient dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Erfahrungsaustausch, hat einen thematischen Schwerpunkt, stellt die Landeskirchen und kirchlichen Fortbildungsangebote vor und schließt mit einem Gottesdienst ab.
Unter dem Menüpunkt "Vokationstagungen" und im Schulverwaltungsblatt wird regelmäßig veröffentlicht, wann und wo Vokationstagungen stattfinden.
Diejenigen, die am 01. November 2006 erst ein Jahr Religionsunterricht fachfremd erteilt haben oder zukünftig erteilen wollen, benötigen neben den oben genannten Unterlagen die Teilnahme an einer 5-tägigen Vokationstagung zur Qualifizierung, in der erste Grundlagen für das Erteilen von Religionsunterricht vermittelt werden.
Der Standort der Schule muss sich im Gebiet der Kirchen der Konföderation befinden, um hier die Vokation beantragen zu können. Der Wohnort der Lehrkraft ist nicht entscheidend. Wenn die betreffende Schule z.B. auf dem Gebiet der westfälischen Landeskirche liegt, ist auch dort beim zuständigen Landeskirchenamt die Vokation zu beantragen. Erteilte Vokationen anderer Landeskirchen brauchen eine Anerkennung durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
3. Wenn Sie einer der folgenden evangelischen Freikirchen angehören, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Mitglieder einer Gliedkirche der EKD:
- die Selbständigen Evang.-Luth. Kirche – Sprengel Nord,
- die Evang.-methodistischen Kirche – Distrikt Hamburg,
- der Bund evang.-reformierter Kirchen Deutschlands,
- die Evang.-altreformierten Kirche in Niedersachsen und
- die Herrnhuter Brüdergemeine Neugnadenfeld.
4. Wenn Sie für sich die Erteilung einer Vokation aus guten Gründen ablehnen möchten, sind Sie gebeten, sich ebenfalls an die Geschäftsstelle der Konföderation zu wenden. Dort wird dann in einem Gespräch nach einer Lösung gesucht.
5. Die Vokation benötigen Sie nur, wenn Sie an staatlichen Schulen in Niedersachsen das Fach evangelische Religion erteilen möchten.
Sind Sie an einer Schule in freier Trägerschaft tätig, gilt das für Sie nicht, es sei denn, Sie möchten eine Vokation erhalten.
Grundsätzliches
Warum ist seit 2006 auch in Niedersachsen eine Vokation nötig?
Das lässt sich mit vier Aspekten benennen: Wegfall des Ersten Staatsexamens in seiner bisherigen Form und damit auch des Prüfungskommissionsvorsitzes eines kirchlichen Vertreters, Einführung der eigenverantwortlichen Schule sowie die Verbindung von Unterricht und einer Glaubens- und Frömmigkeitspraxis.
Das Kirchengesetz spricht von einer "Kirchlichen Bestätigung von Religionslehrkräften". Damit soll deutlich gemacht werden, dass die staatlichen Examina uneingeschränkt gelten. Durch eine "Kirchliche Bestätigung" soll der Dienst der Religionslehrkräfte durch die Kirchen der Konföderation aktiv begleitet und durch Fortbildungs- und Beratungsangebote unterstützt werden.
Der Religionsunterricht ist "gemeinsame Sache" (res mixta) von Kirche und Staat und das Kirchengesetzt ist ein Baustein, mit dem die Kirchen der Konföderation ihre Mitverantwortung für den Religionsunterricht wahrnehmen.
Der konfessionelle Religionsunterricht wird in Niedersachsen oft fachfremd unterrichtet. Er erfordert aber besondere Kompetenzen und Kenntnisse, nicht zuletzt zum einen aufgrund seiner konfessionellen Prägung und zum anderen auf dem Hintergrund einer spürbaren Abnahme der religiösen Sozialisation bei vielen Kindern und Jugendlichen.
Deshalb sollen fachfremd Religionsunterricht erteilende Lehrkräfte zukünftig die Vokation in Verbindung mit dem Besuch einer Vokationstagung, die stark als Fortbildungsveranstaltung konzipiert ist, erhalten. Diese Tagung schließt mit keiner Qualifikation und keinem Zertifikat ab. Wer an einer solchen Vokationstagung teilgenommen hat, erteilt weiterhin das Fach evangelische Religion "fachfremd" – und vielleicht ist ihr oder sein Interesse geweckt, sich in diesem Fach durch Fortbildungen und Weiterqualifikationsmaßnahmen zu qualifizieren.
Im evangelischen Religionsunterricht soll auf der Grundlage einer gelebten Glaubens- und Frömmigkeitspraxis eine reflexive Auseinandersetzung mit religiösen Fragen ermöglicht werden (Gelebte und gelehrte Religion).
Von daher sind Möglichkeiten zum Kontakt und zur Zusammenarbeit von Religionslehrkräften und "Kirche" sinnvoll und wichtig.
Download-Informationen:
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